Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11. April 2017 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie zur Offenlegung von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen) reguliert erstmals in Deutschland die Berichterstattung über bestimmte Nachhaltigkeitsthemen und stärkt die Pflichtpublizität im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte wesentlich. In Österreich ist die Umsetzung im Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) geregelt.

Bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen werden verpflichtet, über wesentliche nichtfinanzielle Aspekte zu berichten. Die Berichterstattung umfasst dabei mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Dabei ist auf die verfolgten Konzepte, erzielten Ergebnisse und Risiken einzugehen.

Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte

Das Unternehmen hat vier Optionen der Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte:

  • Nichtfinanzielle Erklärung als besonderer Abschnitt im Lagebericht.
  • Vollintegrierte nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht.
  • Gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts, der zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 HGB im Bundesanzeiger offengelegt wird.
  • Gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts, der spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Internetseite des Unternehmens für mindestens zehn Jahre veröffentlicht wird. Der Lagebericht nimmt Bezug darauf.

Der Abschlussprüfer hat nicht nur zu prüfen, ob die Erklärung bzw. der gesonderte Bericht vorliegt, sondern er hat die gesetzliche Pflicht zur eigen- und selbstständigen inhaltlichen Prüfung dieser nichtfinanziellen Berichterstattung („CSR Bericht“). Da bisher keine praxisnahe Prüfungserfahrung und Vorgehensweise für den Aufsichtsrat bestehen, die seine eigene Prüfungsaufgabe spezifiziert, ist dem Aufsichtsrat empfohlen, sich rechtzeitig mit dieser Prüfung zu beschäftigen. Erste Leitlinien zur Prüfung der durch den Aufsichtsrat sind bereits entwickelt (vgl. z.B. Financial Experts Association (FEA)-Leitlinien). Während der Aufsichtsrat eine Pflicht zur eigenen Prüfung hat, ist eine inhaltliche externe Überprüfung nicht verpflichtend, jedoch durch Beauftragung des Aufsichtsrats möglich. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist in diesem Fall öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus haben Unternehmen, die eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben müssen und die zugleich große Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB sind, die Erklärung um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts im Hinblick auf die Zusammensetzung der Leitungsorgane des Unternehmens zu ergänzen.

Die im Handelsbilanzrecht bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften werden auf Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten erweitert und der bisher maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben.
Die Neuregelungen sind grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Davon abweichend ist die Veröffentlichung der Beurteilung des Prüfungsergebnisses (sofern eine externe inhaltliche Überprüfung beauftragt wird) erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

CSR und Nachhaltigkeit ist kein Definitionsproblem

Dabei ist Corporate Social Responsibility (CSR) und Nachhaltigkeit kein Definitionsproblem, sondern ein Umsetzungsproblem. Und Umsetzung ist immer eine Frage der Sinn- und Werte-Orientierung des Unternehmens und der Unternehmenskultur. Gesetze können dabei nur bedingt hilfreich sein. Vielmehr sind Aufsichtsrat und Vorstand gefragt.

Auch wenn grundsätzlich gem. gesetzlichen Vorgaben der Aufsichtsrat den zu veröffentlichenden Jahresabschluss mit allen finanziellen und nicht-finanziellen Informationen selbständig zu prüfen hat (= Lesen, Verstehen, Analysieren, Bewerten und Genehmigen), zeigt die Praxis doch, dass dies bisher schon in alter Form nur sehr selten von jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied persönlich wahrgenommen wurde. Nachhaltigkeitsberichte sind bisher oftmals gar kein Bestandteil der Tagesordnung einer Aufsichtsratssitzung gewesen.

Der ehrbare Aufsichtsrat als Hüter der CSR und Nachhaltigkeit

Vielmehr zeigen die aktuellen Diskussionen, dass wir zurückkehren müssen zum „ehrbaren Kaufmann“, zum „Handschlag“ und zum „geraden, tiefen Blick in die Augen“ unserer Vertragspartner. Es braucht eine Rückbesinnung auf ethische Werte.

Der ehrbare Aufsichtsrat fordert diese Werte und die Leitlinien einer langfristig und nachhaltig orientierten Unternehmensführung ein und sichert die Verankerung im Tagesgeschäft. Dazu benötigt er ein profundes Kennen der Anforderungen aller Anspruchsgruppen und Stakeholdern. Dadurch wird er nicht nur zum Bestandteil, sondern zu ‚dem’ Garant eines nachhaltigen Erfolgsmanagements’ und zum ‚Hüter der CSR und Nachhaltigkeit’. Die Berichterstattung darüber einschließlich persönlicher Prüfungspflicht fällt ihm dann sehr leicht.

 

Über den Autor

Rudolf X. Ruter ist Experte für Corporate Governance und Nachhaltigkeit, Buchautor und Mitglied in diversen Aufsichtsgremien. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer bei Arthur Andersen und baute als Partner bei Ernst & Young den Geschäftsbereich Nachhaltigkeit in Deutschland auf. www.ruter.de


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